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Mietbedingungen

 

 

UNSERE ALLGEMEINEN MIETBEDINGUNGEN

gültig ab 1. Jänner 2005

1.) Allgemeines: Diese allgemeinen Mietbedingungen gelten ausnahmslos für alle Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens, soweit nicht die Vertragspartner ausdrücklich und schriftlich abweichendes vereinbart haben. Dies wird hiermit ausdrücklich vereinbart. Durch die Erteilung von Aufträgen, bzw. die Übernahme von Mietgerät erkennt der Gerätemieter unsere "Allgemeinen Mietbedingungen vom 01.01.2005" als rechtsverbindlich an. Die Angebote des Vermieters gelten freibleibend. Zwischenvermietung bleibt dem Vermieter vorbehalten.

2.) Mietverrechnung: Mietbeginn ist immer mit Mietgerät-Lagerausgang, Mietende ist immer mit Mietgerät- Lagereingang in Willendorf/Stf. oder in Raglitz. Alle Mietpreise gelten unverladen und unverpackt ab Lager Willendorf/Stf. oder Raglitz. Die Gerätevermietung erfolgt in Kalendertagen oder Arbeitsstunden lt. Betriebsstundenzähler oder Pauschalpreisen bei Kurzmieten. Die Mietrechnungslegung erfolgt monatlich. Bei kürzerer Mietdauer erfolgt Bezahlung der ausständigen Miete sofort bei Mietmaterialrücklieferung ohne jeden Abzug. Ansonsten wird ein 8tägiges Zahlungsziel ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug eingeräumt. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden 12 % p.A. Zinsen verrechnet. Weiters werden dem säumigen Gerätemieter Mahn-, Inkasso-, Anwaltskosten, sowie anfallende Verzugszinsen weiterverrechnet. Falls keine gesonderten Vereinbarungen getroffen wurden, ist eine Anzahlung in Höhe einer Monatsmiete spätestens bei Mietgerät- Lagerausgang zu bezahlen. In besonderen Fällen ist statt dessen eine Kaution oder Sicherstellung in Höhe des Materialwertes bzw. in Höhe aller erbrachten (oder noch zu erbringenden) Leistungen zu übergeben. Bei Mietgerätverlust oder für unbrauchbar gewordenes Mietgerät verrechnen wir die Kosten der Wiederbeschaffung an den Gerätemieter weiter. Es erfolgt daraus keine Gutschrift der anteiligen Miete.

3.) Transporte: Im Regelfall werden Transporte und Verladungen des Mietgerätes vom Mieter selbst durchgeführt oder beauftragt. Auf Wunsch des Gerätemieters kann der Transport und die Verladung auch auf Rechnung und Gefahr des Mieters vom Vermieter veranlasst werden. Wir beauftragen Transporte immer nur auf Rechnung und Gefahr des Mieters. Mietbeginn und Mietende ist in allen Fällen das Datum des tatsächlichen Mietgerät-Lagerausganges und Mietgerät-Lagereinganges am Lagerplatz Willendorf/Stf. oder Raglitz. Ein vom Mieter beauftragter Spediteur oder Frächter gilt als vom Gerätemieter bevollmächtigt, und beauftragt die bestellten Mietgegenstände auf Kosten und Risiko des Gerätemieters zu übernehmen oder zurückzugeben und bei dieser Gelegenheit auf Vollständigkeit und sichtbare Mängel zu prüfen.

4.) Gewährleistungen und Montageempfehlungen: Bei der Mietgerätverwendung sind die allgemein gültigen Regeln des Baugewerbes und der Bautechnik (gemäß den statischen Erfordernissen) die Verordnung des Arbeitnehmerschutzes, sowie alle sonstigen auf das Mietgerät zutreffenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Zeichnungen, Skizzen, Montagevorschläge, Ratschläge des Vermieters etc. gelten als unverbindliche Empfehlungen. Die Verwendung und Benützung der Mietgeräte erfolgt immer ausschließlich auf eigene Gefahr und Risiko des Gerätemieters! Für ordnungsgemäße Montage, zulässige Belastung, fachgerechte und schonende Benutzung, sinngemäße Verwendung und Betreibung der Mietgegenstände hat der Gerätemieter (nach den derzeit dafür gültigen Ö-Normen, Gesetzen, Verordnungen und sonstiger geltender Vorschriften und Gepflogenheiten) eigenverantwortlich und gewissenhaft Sorge zu tragen.

5.) Liefertermine: Abhol- und Rücklieferungen sind nur nach vorherigem telefonischem Aviso und zum (zwischen Mieter und Vermieter einvernehmlich vereinbartem) sowie vom Gerätevermieter ausdrücklich bestätigtem Abhol- oder Rücklieferzeitpunkt möglich. Im Falle eines Auftragsrücktritts werden dem Gerätemieter alle bereits angefallenen Unkosten für die Mietgerätebereitstellung und Auslieferungsvorbereitung weiter- verrechnet. Die Nichteinhaltung eines Mietgerätabholtermines durch den Gerätemieter berechtigt den Gerätevermieter zum Auftragsrücktritt.

6.) Mietgeräteübernahme und Gefahrenübergang: Die Mietgeräteübernahme und Mietgeräterückgabe (mit Lieferscheinschreibung) erfolgt immer gemeinsam (Gerätevermieter und Gerätemieter bzw. deren Bevollmächtigten) auf dem Lagerplatz des Vermieters in A-2732 Willendorf, dabei wird die Vollzähligkeit und der Zustand des Mietgerätes gemeinsam durch den Gerätemieter und Gerätevermieter (bzw. deren Bevollmächtigten) festgestellt. Fehlmaterial, unbrauchbar gewordenes Gerät, Reinigung und Reparaturarbeiten werden immer zusätzlich in Rechnung gestellt, es erfolgt dadurch trotzdem kein Abzug der anteiligen Miete. Die Gefahr einer Beschädigung, Zerstörung, oder der Verlustes des Mietgerätes geht in dem Zeitpunkt auf den Gerätemieter über, in welchem die Verladung auf das Mietgerätabholfahrzeug bzw. Ankuppelung an das Mietgerät abholfahr- zeug erfolgt. Ist der Gerätemieter (bzw. dessen Bevollmächtigte/r) beim Mietgerät-Lagerausgang bzw. beim Mietgerät-Lagereingang nicht persönlich am Lagerplatz des Gerätevermieters anwesend, so gilt als ausdrücklich vereinbart: die Lieferscheinangaben des Gerätevermieters werden vom Gerätemieter vollinhaltlich anerkannt.

7.) Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht: Erfüllungsort ist A-2620 Raglitz N.Ö., Gerichtsstand ist A-2620 Neunkirchen, N.Ö.  Es ist ausschließlich Österreichisches Recht anzuwenden.

8.) Eigentumsvorbehalt: Wenn der Gerätemieter mit einer Zahlung in Verzug gerät, gegen vertragliche Vereinbarungen verstößt oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind die Kreditwürdigkeit des Gerätemieters in Frage zu stellen, so sind wir berechtigt, sofort ausreichende Sicherheiten (nach unserer Wahl) zu verlangen und/oder unser Mietgerät sofort zurückzufordern bzw. auf Kosten des Mieters sofort zu demontieren und abzutransportieren. Der Gerätemieter erklärt bereits jetzt sein unwiderrufliches Einverständnis, dass der Gerätevermieter bzw. vom Gerätevermieter beauftragte Personen jederzeit das Gelände auf welchem sich die vermieteten Gegenstände befinden: betreten und befahren kann, sowie die gemieteten Gegenstände demontieren und abtransportieren kann. Auf das Recht der Erhebung einer Besitzstörungsklage wird vom Gerätemieter ausdrücklich verzichtet. Die Kosten der Herausgabe der Mietgeräte bis zur Rückstellung auf das Lager des Gerätevermieters trägt der Gerätemieter. Gegen unseren Herausgabeanspruch kann ein Zurückbe- haltungsrecht des Gerätemieters nicht geltend gemacht werden. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Gerätemieter zustehenden Ansprüche. Im Falle der Zahlungseinstellung, eines Konkurs- oder Ausgleichsantrages (gerichtlich oder außergerichtlich) auf Seiten des Gerätemieters ist der Gerätevermieter in Ausübung des Eigentumsvorbehaltes zur sofortigen Rücknahme seines Eigentums sowie zum Kosten- und Schadenersatz berechtigt, ohne dass es der Festsetzung einer Frist gemäß §918 (1) ABGB bedarf. In diesem Zusammenhang ist der ungehinderte Zutritt (und Zufahrt) zu dem Ort an dem sich das Mietgerät befindet, gestattet und zu ermöglichen. Kommt der Gerätemieter den vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nicht termingerecht nach, so sind wir berechtigt auch ohne Nachfristsetzung mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten, und die sofortige Rückgabe der Ware zu begehren bzw. auf Kosten des Gerätemieters zu veranlassen.

9.) Sonstiges: Die Unwirksamkeit einzelner Mietvertragspunkte berührt die Gültigkeit der übrigen Vertrags- punkte nicht. Alle aus der Nichteinhaltung dieser Mietbedingungen entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Gerätemieters!

 

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Stand: 14. Dezember 2005